Nahaufnahme einer Hand, die mit einem Füllfederhalter Korrekturen an einem juristischen Vertrag vornimmt; im Hintergrund steht eine dekorative Waage auf einem Schreibtisch.

Anwaltsvergütung

Der Rechtsanwalt erhält seine Vergütung aufgrund eines Gesetzes oder auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung.

I. Vergütungsanspruch
Grundlage des Vergütungsanspruches des Rechtsanwalts für seine berufliche Tätigkeit ist der Mandatsvertrag. §§ 611 ff., 631 BGB, die Geschäftsführung ohne Auftrag oder das Bereicherungsrecht

§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG:

„Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach ihrem Gesetz.“

Das RVG deckt die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts ab. Nicht zur Berufstätigkeit zählen gemäß § 1 Abs. 2 RVG Tätigkeiten als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter oder ähnliche Positionen. Für diese bestehen meist andere Vergütungsregelungen.

Es besteht neben der Vergütung nach RVG für Rechtsanwälte zudem die Möglichkeit, Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Diese dürfen allerdings nicht niedriger als die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung sein. Entsprechende Regelungen finden sich in § 49b Abs. 1 BRAO. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist allerdings, dass diese in einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem beratenden Rechtsanwalt und dem Mandanten schriftlich festgehalten wird und diese Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG nicht in der Vollmacht enthalten ist.

In geeigneten Fällen können wir auch vereinbaren, dass nach Zeithonorar abgerechnet wird. Sprechen Sie uns einfach an.